Höss Rechtsanwälte

Herzlich Willkommen in unserer Kanzlei bei Ihren Spezialisten für Auto- und Verkehrsrecht in Stuttgart und deutschlandweit.

Warum wir die optimalen Rechtsanwälte für Sie sind

Wir
- sind Spezialisten für Ihr Anliegen.
- sind für Sie da.
- sprechen Ihre Sprache.
- finden eine optimale Umsetzung für Ihre Anliegen und machen diese zu unserer Aufgabe.
- stellen uns ganz auf Sie und Ihre Interessen ein und erarbeiten eine individuelle Lösung für Sie.

Unsere Werte sind Vertrauen, Verlässlichkeit und absolute Unabhängigkeit. Kurzum - wir sagen als ideale Berater was wir denken und tun was wir sagen. Wenn Sie genauso denken wie wir, dann sind das die besten Voraussetzungen, um uns zu beauftragen - und erfolgreiche Lösungen für Ihre Anliegen zu schaffen.

Verkehrsstrafrecht, Fahrerlaubnisentzug, Führerschein

Generell bereits schon an dieser Stelle der ("kostenlose") - oft schon alles entscheidende - Rechtsrat vom Fachanwalt für Verkehrsrecht:

Machen Sie niemals - insbesondere auch nicht informell - irgendwelche Angaben jeglicher Art (außer Ihren Personalien), weder vor noch nach der Belehrung gegenüber Polizeibeamten, ganz egal, was diese Ihnen sagen, anbieten, androhen oder versprechen sollten, ohne zuvor mit einem Fachanwalt für Verkehrsstrafrecht gesprochen zu haben !!!

Verkehrsstrafrechtliche Tatbestände sind insbesondere:

Beleidigung, § 185 StGB

Nötigung, § 240 StGB,
in all ihren Aspekten des Drängelns, Ausbremsens, Zufahrens auf Fußgänger, des Blockierens der Zu-/Weg- und Weiterfahrt. Abgrenzung zur Straßenverkehrsgefährdung: Während die Straßenverkehrsgefährdung sich als Schutznorm auf die objektiv zu bestimmende Verkehrssicherheit bezieht, soll die Strafnorm der Nötigung die Freiheit der Willensentschließung des anderen Verkehrsteilnehmers schützen.

Straßenverkehrsgefährdung, § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB,
Hierzu gehören die sieben Todsünden des Straßenverkehrs: Vorfahrtsmissachtung, falsches Überholen oder sonst bei Überholvorgängen falsches Fahren, falsches Fahren an Fußgängerüberwegen, zu schnelles Fahren, Wenden auf Bundesautobahnen oder Kraftfahrtstraßen, Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot an unübersichtlichen Stellen und nicht ausreichende Sicherung von haltenden oder liegen gebliebenen Fahrzeugen, mit jeweils konkreter Gefährdung.

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, § 315b StGB,
Form des Hindernisbereitens wodurch Leib, Leben oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet werden, wobei das Ziel einer Fremdschädigung mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz vorliegen muss und der Täter auch die Beschädigung des (eigenen und fremden) Fahrzeuges billigend in Kauf nahm.

Tatbestände in Folge Fahrunsicherheit:

Trunkenheitsfahrt gem. § 316 StGB (absolut ab 1,1 Promille BAK, davor ggf. relativ ab 0,3 Promille BAK) und Straßenverkehrsgefährdung infolge Fahrunsicherheit nach § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB.
Es gilt im Rahmen der anwaltlichen Verteidigung besonders das Vor- und Nachtatverhalten gem. Grenzwerten des Blutalkoholkonzentrationswerts „BAK“ (oder des Atemalkoholkonzentrationswerts „AAK“) zu berücksichtigen, so insbesondere die Besonderheiten des Nachtrunks, des Sturztrunks und möglicherweise zulässiger Alkoholrückrechnungen. Dazu kommen die Besonderheiten der Vorsatz- oder Fahrlässigkeitstat bzw. der Tat im Zustand verminderter Schuldfähigkeit, bzw. Schuldunfähigkeit gem. §§ 20, 21 StGB. Im Zusammenhang mit der Straßenverkehrsgefährdung kommt ebenso eine Fahrunsicherheit wegen der Einnahme berauschender Mittel, insbesondere Drogen (Betäubungsmittel), Krankheit und/oder Müdigkeit in betracht. Letztendlich gehört hierher auch die Verteidigung in Fällen des sogenannten Vollrausches nach § 323a StGB.

Darüber hinaus ist die Verteidigung durch einen Fachanwalt dringend erforderlich für:

unerlaubtes Entfernen vom Unfallort („Fahrerflucht“) nach § 142 StGB. Hier kommt es insbesondere auf den Nachweis der Wahrnehmbarkeit eines Unfallereignisses durch Hören, Sehen und/oder Spüren für den Fahrer an.

Verkehrsordnungswidrigkeiten, Bußgeld, Fahrverbot

Bei der verkehrsrechtlichen Verteidigung in Bußgeldsachen („Verkehrsordnungswidrigkeiten“ ) geht es überwiegend um die Tatbestände:
- Geschwindigkeitsüberschreitung („Temposünder“)
- Rotlichtverstoß (Ampel)
- Unterschreiten des erforderlichen Sicherheitsabstandes („Abstandsverstoß“, gem. § 4 StVO)
- Verstoß gegen § 24a StVG, d.h. Führen eines Kraftfahrzeugs unter Alkohol (bzw. Betäubungsmittel) zwischen 0,5 und 1,09 Promille BAK ohne hinzutretenden Fahrfehler

mit den Rechtsfolgen nach dem Bußgeldkatalog:
- Fahrverbot (für Deutschland und die meisten EU-Staaten)
- Punkte im Flensburger Verkehrszentralregister
- Bußgeld (Geldbuße)

Wegen der Bedeutung solcher Maßnahmen –insbesondere das Fahrverbot - für Ihre wirtschaftliche bzw. berufliche Existenz sollten Sie sich ausschließlich einem erfahrenen Fachanwalt anvertrauen, der die "Stuttgarter Verhältnisse" im Verkehrsrecht kennt.

Auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren gilt die erste Verteidigungsprämisse:
Niemals auch nur ein Sterbenswörtchen (außer den Personalien) gegenüber Ermittlungspersonen, weder informell, noch nach Belehrung, ohne zuvor mit dem Anwalt / Verteidiger Rücksprache genommen zu haben!!!

Die Ahndung solcher Verkehrsordnungswidrigkeiten ist dem jeweils aktuellen Bußgeldkatalog (Regelanordnung) zu entnehmen. Beim Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung, ebenso wie bei der Abstandsunterschreitung, gilt es für den Fachanwalt zunächst, die Verfahrensrechtmäßigkeit, als auch die Messmethoden über Radar-/Lasermessgeräte, Lichtschrankenmessmethoden, Methoden durch Nachfahren, Geschwindigkeitsmessung mit PPS/ProViDa oder tatsächlichen Feststellungen durch Polizeibeamte – gegebenenfalls mit Hilfe von Sachverständigen – zu überprüfen.

Ähnliches gilt auch für Rotlichtverstöße. Hierbei ist zwischen einem sogenannten qualifizierten Verstoß (Rotlicht länger als 1 Sekunde = Fahrverbot) und einem einfachen Rotlichtverstoß zu unterscheiden. Des Weiteren gilt für sämtliche drei Deliktsgruppen ein besonderes Augenmerk der Identifizierung der Personen anhand eines Beweisfotos entgegenzuwirken. Auch gilt es insbesondere bei Rotlichtverstößen, die Feststellung der Rotlichtzeit und vorangegangene Gelblichtphase mit Anwalt nachzuprüfen.

Das besonderes Augenmerk des Fachanwalts für Verkehrsrecht gilt allerdings in jedem Fall der Vermeidung des Ansammelns weiterer Punkte im Verkehrszentralregister und darüber hinaus insbesondere dem Absehen vom Fahrverbot nach der Bußgeldkatalogverordnung (BKAT VO), welches als sogen. Regelfahrverbot verhengt wird und den insoweit erfahrenen Verteidiger und Fachanwalt herausfordert. Beim verhängten Fahrverbot gilt es grundsätzlich zu prüfen, ob dieses erforderlich und angemessen ist. Dabei ist zu prüfen, ob ein grober und beharrlicher Pflichtverstoß des Kraftfahrzeugführers vorlag. Im Wesentlichen kommt es hierbei auch auf die beruflichen Folgen für den Betroffenen an, die in Einzelnen darzulegen wären.

Die Möglichkeiten der Durchführung von Rechtsbeschwerdeverfahren (mit Anwaltszwang) nach negativem erstinstanzlichen Urteil prüfen wir gerne.

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